Inhaltsbereich
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe schützt als letztes "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Es ist die Aufgabe der Sozialhilfe, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen.
Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, fehlendes oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten. Die Sozialhilfe gliedert sich in 7 Unterbereiche:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII),
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII),
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII).
Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung werden auf Antrag Leistungen der Grundsicherung gewährt.
Leistungsberechtigt nach dem vierten Kapitel sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, wer den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer (hierzu gehören auch Unterhaltszahlungen) bestreiten kann. Diese Verpflichtung, sich selbst zu helfen, trifft insbesondere Hilfesuchende und Ehegatten sowie Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen unverheirateten, nicht schwangeren Kindern.
Können Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit Einkommen erzielen, sind sie hierzu sowie zur Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung verpflichtet. Wurden Unterhaltsansprüche nicht selbst geltend gemacht, so werden die Unterhaltspflichtigen durch den Sozialhilfeträger überprüft und eventuell herangezogen. Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, werden wie Eheleute behandelt. Suchen Personen Hilfe, die mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt leben (hierzu gehören auch Stiefkinder), wird vermutet, dass deren Lebensunterhalt von den nicht hilfebedürftigen Personen im Haushalt sichergestellt wird (§§ 20, 39 SGB XII).
Durch die Hilfe zum Lebensunterhalt wird insbesondere der Bedarf eines Menschen an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschl. Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens gesichert. Sollten Sie umziehen wollen, stimmen Sie dies bitte zuvor mit dem Sozialamt ab, da nicht in jedem Falle die Kosten des Umzugs und der neuen Wohnung bei der Hilfe berücksichtigt werden.
Reicht das Einkommen des eigenen privaten Haushalts nach den objektiven Regeln des Wohngeldgesetzes nicht aus, um selbst die Kosten tragen zu können für Ihren Wohnraum zu tragen, könnten Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld auf Wohngeld haben.
Wohngeld wird für Mieterinnen und Mieter und für das selbst genutzte Wohneigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) als Lastenzuschuss gewährt.
Pflichten der Hilfesuchenden bzw. der Leistungsberechtigten
1. Wer Sozialhilfeleistungen beantragt oder erhält, hat insbesondere
1.1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leitung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträger der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen sowie Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I))
1.2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leitung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leitung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht bezieht sich in erster Linie auf die in den häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Leistungsberechtigten eingetretenen Veränderungen; sie ist auch dann notwendig, wenn er der Meinung ist, dass die Änderung auf die Sozialhilfe keinen Einfluss hat. Diese Mitwirkungspflicht besteht besonders dann, wenn
a) der Leistungsberechtigte und die in seinem Haushalt lebenden Personen Einnahmen haben – auch wenn nur vorrübergehend – z. B. durch Aufnahme einer Arbeit (auch geringfügige Beschäftigungen oder Nebentätigkeiten), durch Vermieten von Zimmern, Bewilligung von Renten, Pensionen, Treuegeldern, Abfindungen, Entschädigungen, Darlehen, durch den Eingang rückständiger Forderungen, durch Lotteriegewinn, Erbschaft usw.. Dem Sozialamt ist ebenfalls der Bezug von Naturalleistungen (Wohnung, Kost) sowie die Forderung oder die Entstehung einer Forderung gegen einen anderen mitzuteilen.
b) Sich der Bestand des vorhandenen Vermögens (z. B. durch Kauf, Verkauf, Schenkung, Erbschaft, Scheidung, Vermögensauseinandersetzung) ändert;
c) Der Leistungsberechtigte oder ein mitunterstützter Angehöriger den Haushalt, wenn auch nur vorrübergehend, verlässt (z. B. Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt, Besuchsreise, Ableben eines Haushaltsmitgliedes u. ä.);
d) Eine weitere Person in den Haushalt aufgenommen oder sonst eine Wohnund Wirtschaftsgemeinschaf begründet wird;
e) Die Wohnung gewechselt wird;
f) Ein Antrag auf Zahlung anderer Sozialleistungen gestellt wird oder früher gestellt worden ist (z. B. Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Pflegegeld, Wohngeld u. ä.);
g) Ein Rechtsmittel (z. B. Widerspruch, Klage, Berufung) gegen Entscheidungen anderer Sozialleistungsträger eingelegt wurde;
h) Der Leistungsberechtigte einen vermögensrechtlichen oder körperlichen Schaden durch Dritte erlitten hat; i) Der Leistungsberechtigte eine privatrechtliche Forderung gerichtlich geltend macht. Diese Mitwirkungspflichten obliegen bei geschäftsunfähigen oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkten Hilfesuchenden oder Leistungsberechtigten deren gesetzlichen Vertretern.
2. Wer Sozialhilfeleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlagen des zuständigen Leistungsträgers
a) zur mündlichen Erörterung des Antrages oder zur Vornahme anderer notwendiger Maßnahmen persönlich im Amt erscheinen (§ 61 SGB I);
b) sich medizinischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist (§ 62 SGB I).
3. Mitwirkungspflichten entfallen nur dann, wenn ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Frage kommenden Sozialleistung steht, wenn sie dem Betroffenen nicht zugemutet werden können oder wenn sich der Leistungsträger die erforderlichen Kenntnisse mit einem geringeren Aufwand beschaffen kann. Darüber hinaus können Angaben, die den Leistungsberechtigten oder ihm nahestehende Personen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahren aussetzen, verweigert werden (§65 SGB I).
Organisationseinheiten
Fachdienst Soziale Hilfen | |
Fachdienst Soziale Hilfen Europaplatz 5 22946 Trittau Telefon: 041548079-0 Telefax: 041548079-75 |
Formulare
![]() |
Erstantrag Sozialhilfe (365 KB) |
![]() |
Weiterbewilligungsantrag Grundsicherung (141 KB) |
![]() |
Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (111 KB) |
![]() |
Anlage - Mitwirkung des Leistungsberechtigten (155 KB) |