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Gewerbe abmelden

Allgemeine Informationen

Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. 

Bei einer Betriebssitzverlegung in einen anderen Meldebezirk wird am neuen Standort angemeldet und automatisch und elektronisch eine Abmeldenachricht an das vorige Gewerbeamt gesendet.

Eine Bescheinigung für den Gewerbetreibenden ist aufgrund der automatisierten Abmeldung nicht notwendig.

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern. 

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.

Abmeldungen können derzeit nur digital oder postalisch erfolgen.

Bitte beachten Sie: 

Eine Gewerbeabmeldung ist nur notwendig, wenn der Betrieb am Standort vollständig eingestellt wird.

Die Gewerbemeldungen können auf unserer Webseite online, per Mail an ema@trittau.de oder auch postalisch erfolgen.

Bitte weisen Sie sich bei jeder Meldung aus. Entweder mit einem Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung oder einem Aufenthaltstitel (eAT).

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe schriftlich (durch Fax oder Brief) oder im Online- Verfahren (auf unserer Webseite oder über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein) abmelden.

  • Wenn die Abmeldung schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung“ - GewA 3 ausfüllen und persönlich unterschreiben und die Kopie Ihres Ausweises beifügen.

  • Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der Behörde, bei Bedarf, eine Bescheinigung.
  • Das Formular „GewA 3“ liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus oder finden Sie online unter Formulare auf unserer Webseite.
  • Im Online-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
  • Die für die Abmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail, eine Selbsterklärung zur Identität oder eine Ausweiskopie).

  • Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

Nach der Eingabe erhalten Sie die Unterlagen postalisch.

An wen muss ich mich wenden?

Wichtiger Hinweis:

Für die Online- Gewerbeabmeldung über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

Sie haben außerdem die Möglichkeit online auf unserer Webseite in wenigen Schritten im vereinfachten Verfahren Ihre Gewerbemeldung einzugeben.

Postalisch senden Sie die Unterlagen an das zuständige Gewerbeamt in unserer Gemeindeverwaltung.

Zuständige Stelle

Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Voraussetzungen
  • Betriebsauflösung
    oder
  • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausgefülltes Formular Gewerbe-Abmeldung (GewA 3)
  • Nachweis der Identität, zum Beispiel
    • Kopie Personalausweis
    • Kopie Reisepass
    • Meldebescheinigung
  • Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
  • bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte
Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung oder der Änderung der Rechtsform abmelden.

Die Abmeldung des Gewerbes muss unmittelbar nach Auflösung der Betriebsstätte erfolgen. Das betrifft auch die Verlegung in einen anderen Meldebezirk.

Bearbeitungsdauer

Nach vollständigem Erhalt der Unterlagen, ob postalisch, online oder per Mail, werden die Gewerbemeldungen in maximal drei Tagen bearbeitet und Ihnen anschließend postalisch zugstellt.

Was sollte ich noch wissen?

Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung durch das zuständige Amt vorgenommen.

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