Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.
Bei einer Betriebssitzverlegung in einen anderen Meldebezirk wird am neuen Standort angemeldet und automatisch und elektronisch eine Abmeldenachricht an das vorige Gewerbeamt gesendet.
Eine Bescheinigung für den Gewerbetreibenden ist aufgrund der automatisierten Abmeldung nicht notwendig.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
Abmeldungen können derzeit nur digital oder postalisch erfolgen.
Bitte beachten Sie:
Eine Gewerbeabmeldung ist nur notwendig, wenn der Betrieb am Standort vollständig eingestellt wird.
Die Gewerbemeldungen können auf unserer Webseite online, per Mail an ema@trittau.de oder auch postalisch erfolgen.
Bitte weisen Sie sich bei jeder Meldung aus. Entweder mit einem Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung oder einem Aufenthaltstitel (eAT).



