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Kommunale Wärmeplanung
Rechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage für die Erstellung kommunaler Wärmepläne bilden das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz des Bundes - WPG) und das Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein – EWKG). Gem. EWKG vom 07.03.2017, in der Fassung der letzten Änderung vom 02.12.2021, ist die Stadt Schleswig als Mittelzentrum zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplanes bis Ende 2024 sowie zur Fortschreibung desselben verpflichtet (vgl. § 7 (2) + (6) EWKG).
Beschlussfassung der kommunalen Wärmeplanung
Am 07.10.2025 hat der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Trittau den von IPP ESN erstellten kommunalen Wärmeplan beschlossen.
Das Wichtigste im Überblick
Ihr Gebäude liegt in einem Eignungsgebiet:
- So lange die Heizungsanlage noch läuft, ist es ratsam mit dem Heizungsaustausch zu warten, bis mehr Informationen zur Umsetzung eines Wärmenetzes vorliegen
- Wenn die Heizungsanlage abgängig ist und Interesse am Wärmenetzanschluss besteht: Möglichst frühzeitig auf den Netzbetreiber zugehen, um eine Lösung für den Übergang bis zum Netzanschluss zu finden
- Sanierungen möglichst vor dem Wärmenetzanschluss durchführen à Ziel: Eigene Wärmekosten senken
- Bei notwenigen Erneuerungen am Gebäude (z.B. Dach und Fenster) energetische Verbesserungen mitdenken und möglichst Fördermittel nutzen (BEG)
Ihr Gebäude liegt außerhalb eines Eignungsgebiets:
- So lange die Heizungsanlage noch läuft ist kein Austausch notwendig
- Bei einem Heizungsaustausch mögliche energetische Sanierungen am Gebäude mit einplanen, um Effizienz der dezentralen Heizung zu erhöhen
- Bei notwenigen Erneuerungen am Gebäude (z.B. Dach und Fenster) energetische Verbesserungen mitdenken und möglichst Fördermittel nutzen (BEG)
Die Verbraucherzentrale bietet zudem kostenfreie Energieberatungen an.



